Satzung

 

der Fränkischen Arbeitsgemeinschaft, eingetragener Verein, Nürnberg

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Fränkische Arbeitsgemeinschaft e. V.". Er hat seinen Sitz in Nürnberg.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung fränkischer Heimatpflege und -kunde, die Pflege und Förderung fränkischer Kulturwerte sowie die Erhaltung und Stärkung des gewachsenen fränkischen Kultur- und Sozialgefüges. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht auf dem Boden des geschichtlich gewachsenen Förderalismus.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung eigener und fremder Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art zur Förderung fränkischer Belange, z. B. Unterstützung von Forschungsvorhaben sowie von Veranstaltungen und Maßnahmen die geeignet sind, fränkische Kulturwelt wie Brauchtum, Geschichte, Literatur zu fördern und fränkische Interessen, auch im sozialen Bereich, wahrzunehmen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Fränkische Arbeitsgemeinschaft e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbständig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

a) Eintritt Jedermann, der sich zu den in § 2 aufgeführten Zwecken des Vereins bekennt und bereit ist, für sie einzutreten, kann Mitglied des Vereins werden. Das gleiche gilt für Vereine, Verbände und Körperschaften des öffentlichen und zivilen Rechts. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung dem Bewerber die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zusteht. Diese entscheidet endgültig.

b) Verlust Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen, sie wirkt nur zum Ende des Kalenderjahres. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in erheblichem Maße gegen die Zwecke des Vereins (§2) verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zusteht. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beitrag

Der Jahresbeitrag für persönliche Mitglieder wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Jahresbeitrag der anderen Mitglieder wird vom Vorstand im Benehmen mit den angeschlossenen Vereinen und Körperschaften festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einen Jahres-Mindestbeitrag festzusetzen.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe
Der Vorstand besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu acht Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Unter den Beisitzern sollen nach Möglichkeit ein Mitglied des Bayerischen Landtags als Parlamentsbeauftragte bzw. –beauftragter sein, ein Mitglied einer kommunalen Gebietskörper-schaft als Kommunalbeauftragte bzw. –beauftragter, ein Historiker bzw. eine Historikerin zur Vertretung der Geschichtswissenschaften und Vertreterinnen bzw. Vertreter der fränkischen Regionen und Regierungsbezirke.
 
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenhalber.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied aus seinem Amt vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter benennen, der bei der nächsten Jahreshauptversammlung in seinem Amt bestätigt werden muss.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter aus Mitgliederkreisen bestellen. Er kann insbesondere zu seiner Unterstützung und Beratung Beiräte aus dem Mitgliederkreis bestellen.

§ 8 Beirat
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter aus Mitgliederkreisen bestellen. Er kann insbesondere zu seiner Unterstützung und Beratung Beiräte aus dem Mitgliederkreis bestellen.

§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, alle drei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung, die über die Beiträge, die Entlastung des Vorstands, dessen Wahl und Satzungsänderungen zu beschließen hat. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Als Tagungsort ist jeweils eine Mitgliedsstadt oder ein Ort eines Mitgliedslandkreises zu bestimmen.

 

§ 10 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben und durch Aufnahme in seine Internetseite „arbeitsgemeinschaft-franken.de“ Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Post oder – soweit die Zustimmung dafür vorliegt – durch elektronische Übersendung (E-Mail) über das Internet.

 

§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch im Rahmen der Satzung über die Art der Liquidation und der Verwertung des Vereinsvermögens.
 

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Nürnberg.

 

Beschlossen in der Hauptversammlung am 25.2.2013 in Nürnberg

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